Unsere Satzung (Stand: 21.10.2022)

  • §1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „FC-Echo-hilft e.V.“.
    Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  1. Der Sitz des Vereins ist Köln.
  • §2 Geschäftsjahr
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • §3 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein
    Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 Nr.2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
  2. Zweck des Vereins ist
  •  die Förderung der Jugend- und Altenhilfedurch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • 2.a. Der Hauptzweck des Vereins, ist die Unterhaltung des Projektes „1. FC Köln
    Erinnerungskoffer“ und deren Organisation zur Umsetzung der Besuche in
    entsprechenden Einrichtungen. Zur fachlichen Expertise werden offizielle und
    fachkundliche Demenzeinrichtungen hinzugezogen.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln
    durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung
    für den geförderten Zweck dienen. Er wird auch verwirklicht durch die
    Verbreitung in den sozialen Netzwerken und Organisationen rund um den
    Bundesligaverein 1.FC Köln und mit der Zusammenarbeit weiterer Fanclubs des 1.FC Köln.
  2. Der Verein ist zur Entgegennahme von Spenden berechtigt. Mittel des Vereins
    dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Vereins. Die
    Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
    Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und Rückzahlung geleisteter
    Beiträge für das laufende Kalenderjahr, auch nicht anteilig.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  • §4 Mittelverwendung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und für die Förderung der Vereinsgemeinschaft, sofern sie im gesetzlichen Rahmen zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit liegt, verwendet werden.
    Für den Zeitaufwand einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann die Vorstandsversammlung eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamts-pauschale des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Der Vorstandsversammlung steht es frei eine adäquate Vergütungsform mit gleicher maximaler Höhe zu beschließen.
  2. Auslagen für rechtlich notwendige Nachweise und Dokumentationen sind aus der Vereinskasse zu entnehmen. Hierunter fallen Kosten für notwendige Notargebühren, Steuerberater, etc.
  • §5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die sich verpflichten, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird begründet durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand und dessen Annahme innerhalb eines Monats nach Eingang entschieden.
  • §6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ausnahmen für Austritte die von §7.2. abweichen, kann der Vorstand im Einzelfall prüfen und entscheiden.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten trotz einmaliger Mahnung.
  • §7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die
Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei
Zahlungsverzug regelt eine Beitragsordnung, die durch den Vorstand beschlossen
wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in
der jeweils aktuellen Fassung beim Vereinsbeitritt und auf der vereinseigenen
Homepage bekanntgegeben.

  • §8 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.
  • §9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist im Vorfeld der MV den Mitgliedern auf postalischem oder elektronischem Wege bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, müssen dem Vorstand bis spätestens zum 30.11. im Vorjahr der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet vorliegen. Später eingereichte Anträge zu den o.g. Themen können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  8. Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung zu bestimmen. Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt das Protokoll zu führen.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit (50%+ 1 Stimme) der abgegebenen Stimmen.
  11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • §10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Beisitzer
  2. Der Vorstand wird auf drei Kalenderjahre gewählt.
  3. Ein Vorstandsmitglied übernimmt, für die Dauer der Amtsperiode, das Amt des Kassenwarts.
  4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  5. Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstellt jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht.
  6. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (50%+1 Stimme), hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  9. Wiederwahl ist zulässig.
  10. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen oder die Arbeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes unter sich aufteilen.
  11. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
  12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • §11 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r hat das Recht, die Kassenbelege und die Buchhaltung jederzeit einzusehen. Er/Sie hat den Kassenbericht zu überprüfen.
  2. Der/Die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  • §12 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung 1.FC Köln“ oder deren Rechtsnachfolger die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Köln, den 21.10.2022